Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Zum 11. Mai 2023 trat das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) in Kraft. Damit wird ein vom Umweltbundesamt verwalteter Fonds zur Finanzierung von Reinigungsmaßnahmen geschaffen, der den Ausgleich zwischen Verursachern (hier: Hersteller von Einwegkunststoffprodukten) und Abfalleinsammlern (hier: der örE oder der beauftragte Dritte) regeln soll.
Zum 01.01.2024 haben sich Hersteller i.S. des Gesetzes beim Umweltbundesamt zu registrieren, die folgende Einwegkunststoffe gewerbsmäßig erstmals in Verkehr bringen:

1. Lebensmittelbehälter, das heißt, Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;
keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt;
2. Aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der
a) dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und
b) keiner weiteren Zubereitung bedarf;
3. Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff;
4. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
5. Leichte Kunststofftragetaschen, das heißt, Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;
6. Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
7. Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
8. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.

Die Auflistung findet sich in Anlage 1 zum Gesetz wieder. Gemäß § 12 richtet sich die Abgabepflicht an alle Hersteller, auch an diejenigen, die mit Ihren Getränkeverpackungen der Pfandpflicht unterliegen. Die Kostenerstattung richtet sich nach deren Aufwand, der in Anlage 2 des Gesetzes dargestellt ist.

Hersteller, die Ihre Tätigkeit erst zum 01.01.2024 aufnehmen, sind verpflichtet sich zu eben diesem Datum beim Umweltbundesamt zur registrieren, Hersteller, deren Tätigkeit schon vor dem 01.01.2024 begonnen hat, dürfen sich bis zum 31.12.2024 registrieren, d. h. sie müssen nicht bereits zum 01.01.2024 registriert sein. Die zu hinterlegenden Mengen gelten allerdings für das Gesamtjahr 2024.

Bis zum 15. Mai des Folgejahres der Inverkehrbringung müssen sich die betroffenen Hersteller von einem bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer überprüfen lassen und die Meldung der Inverkehrbringungsmengen mit einer elektronischen Signatur versehen beim Umweltbundesamt hinterlegen. Die Überprüfung entfällt für Hersteller, die ausschließlich bepfandete Getränkeflaschen oder weniger als 100 kg an Einwegkunststoffprodukten in Verkehr gebracht haben. Die Pflicht zur Registrierung betrifft allerdings auch diese Hersteller.

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